1. Für die bisherige Einreihungspraxis der Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen soll eine Rechtgrundlage in der Besoldungsordnung geschaffen werden. Sind Sie mit der Lohnklasse 22 als untere Grenze des Lohnrahmens einverstanden?
Antwort*
Ja
2. Die obere Grenze des Lohnrahmens für die Einreihung von Schulleiterinnen und Schulleiter sowie von Lehrpersonen der Universität Luzern ist die Lohnklasse 35 (vgl. § 2 Besoldungsordnung). Sind Sie mit der Lohnklasse 35 als obere Grenze des Lohnrahmens für Lehrpersonen der PH Luzern einverstanden?
Antwort*
Ja