1. Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)
(§ 4quinquies Entwurf 1; Erläuterungen Kap. 2.1 und 3.1)
Es soll die gesetzliche Grundlage für die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) wie auch für den Zugriff auf die Kameras des Bundesamtes für Strassen geschaffen werden. Das System kann Kennschilder von vorbeifahrenden Fahrzeugen einlesen und deren Halterinnen oder Halter erkennen. Bei gestohlenen Fahrzeugen oder gesuchten Straftäterinnen oder Straftätern ergeht eine Warnung an die Polizei, die wiederum die notwendigen Massnahmen treffen kann. So können Fahrzeuge gestoppt und gesuchte Personen gefasst werden.
1.1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Luzerner Polizei die AFV einsetzen und zu den oben beschrieben Zwecken auf die Kameras des Bundesamtes für Strassen zugreifen kann?
☒ Ja, dazu folgende Bemerkungen:
Die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) wird als neues Datenverarbeitungsinstrument bereits von einigen Kantonen betrieben. Das System erkennt Kontrollschilder von an den Kameras vorbeifahrenden Fahrzeugen und gleicht sie mit Datenbanken ab. Bei einer automatisierten optischen Erfassung von Kontrollschildern durch (meist) stationär montierte Geräte geht es um die Erfassung von Personendaten.
Da die Durchfahrtsdaten vorübergehend gespeichert und analysiert werden, greift das AFV-System in schwerer Weise in die informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 13 Abs. 2 BV). Aufgrund einer Beschwerde eines Autolenkers im Kanton Thurgau gegen den Einsatz der AFV-Systeme hat das Bundesgericht entschieden, dass eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Grundrechtseingriff nötig ist (BGer 6B_908/2018). Es müssen der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung, die Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend bestimmt sein. Für die Strassenverkehrsteilnehmer muss vorhersehbar sein, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit welchen Datenbanken eine Abgleichung erfolgt.
Im Kanton Luzern fehlt aktuell eine solche gesetzliche Grundlage, der hier vorgeschlagene Gesetzestext basiert auf einem Mustergesetzestext der KKJPD (mit ein paar Abweichungen) und soll auch für die polizeiliche Nutzung des Bildmaterials der Kameras des Bundesamts für Strassen (ASTRA) gelten. Die glp Luzern befürwortet grundsätzlich die Einführung einer solchen gesetzlichen Grundlage. Der in Abs. 3 erwähnte Datenaustausch im Abrufverfahren mit anderen Behörden ist aus Sicht der glp Luzern zu begrüssen und eine logische Ergänzung der Anwendung der AFV.
Bemerkungen/Fragen seitens der glp Luzern:
- Die glp Luzern regt an, die Formulierung des Gesetzestextes in § 4 quinquies Abs. 1 zu überdenken. In Abs. 1 geht es um die Erfassung der Daten. Es werden grundsätzlich alle Kontrollschilder vom System erfasst (ohne Einschränkung). Nach Wortlaut des aktuell vorgeschlagenen Gesetzestextes wird aber bereits bei der Erfassung der Daten eine Selektion vorgenommen (Entdeckung und Verfolgung von Verbrechen/Vergehen, nicht aber Übertretungen). Streng interpretiert: Kontrollschilder, bei denen es um Übertretungen ginge, dürften nach Abs.1 gar nicht erst erfasst werden. Vorschlag zur unmissverständlichen Formulierung des Abs. 1:
«Die Luzerner Polizei kann Fahrzeuge sowie Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisch optisch erfassen. Die Erfassung dient (ausschliesslich) dem Zweck der Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Entdeckung und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen.»
- In Abs. 2 geht es um den Abgleich mit Datenbanken. Die glp Luzern befürwortet eine klare Einschränkung der Datenbanken (Ripol und konkrete Fahndungsaufträge). Auf die Aufnahme der Datenbank «Mofis» wird ausdrücklich verzichtet (entzogene oder verweigerte Führerausweise), da es nicht um Übertretungen des SVG gehen soll. Dies ist nach Ansicht der glp Luzern konsequent und zu begrüssen.
- Die glp Luzern fragt nach, ob bei der Ausarbeitung des Gesetzestextes die Datenschutzverordnung der EU (DSGVO) berücksichtigt bzw. konsultiert wurde.
- Die glp Luzern stellt ferner die Frage, wie dem Recht auf Information der Fahrzeuglenker Rechnung getragen wird. Diese wird im neuen Gesetzestext nicht erwähnt. Das Bundesgericht hält fest, dass für die Strassenverkehrsteilnehmer vorhersehbar sein muss, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit welchen Datenbanken eine Abgleichung erfolgt. Offen bleibt, wie der Verkehrsteilnehmer davon erfährt, dass und welche Daten über ihn erhoben werden.
1.2 Die AFV soll ausschliesslich zur Entdeckung und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Fahndung nach Personen und gestohlenen Fahrzeugen eingesetzt werden. Sie soll entgegen dem Mustergesetzestext der KKJPD nicht dafür eingesetzt werden, um nach Personen mit entzogenen oder nicht vorhandenen Führerausweisen zu fahnden. Sind Sie damit einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:
Die glp Luzern befürwortet, dass das AFV-System im Bereich von Übertretungen nicht genutzt wird. Dies entspricht einer verhältnismässigen Anwendung der neuen Technologien, bei denen es um schwerwiegende Eingriffe in die Nutzung von Personendaten geht. Es ist wichtig, im Auge zu behalten, dass eine flächendeckende Datenerhebung auch viele «Unschuldige/No hits» trifft. Der Anwendung der an sich grenzenlosen neuen Möglichkeiten sind bewusst Einschränkungen zu machen und ausdrücklich nur diejenigen Bereiche einzubeziehen, bei denen es um Straftaten von einiger Schwere geht. Gleichermassen wurde auch der Zweck der Prävention nicht im Gesetzestext erfasst. Sowohl im Bereich der Übertretungen als auch im Bereich der Prävention hat die Polizei nach wie vor auch konventionelle Möglichkeiten zur Hand, die weniger flächendeckend in die Persönlichkeitsrechte eingreifen (Verkehrskontrollen, «Blitzkasten», Verkehrskampagnen, etc.).
1.3 Sind Sie mit der vorgesehenen Bearbeitungs- beziehungsweise Vernichtungsfrist von 100 Tagen einverstanden oder würden Sie eine kürzere Frist von 30 Tagen vorziehen?
☒ 100 Tage
☐ 30 Tage
Bemerkungen:
Eine zu knapp bemessene Frist wäre aus Sicht der glp Luzern nicht richtig und eine Vernichtungsfrist von 100 Tagen für no hits-Daten erscheint auch aus polizeitaktischen Gründen als nachvollziehbar. Die Ermittlungsarbeit würde erschwert, wenn die Daten aus der AFV nur für eine knappe Zeit zur Verfügung stünden. Bei «no hits» ist dem Umstand aber Rechnung zu tragen, dass es sich um keine Übereinstimmungen, also um «unschuldige» Personen handelt. Sobald absehbar ist, dass die Daten nicht mehr benötigt werden, sind sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips unverzüglich zu löschen.
2. Lage- und Analysesysteme im Bereich der seriellen Kriminalität
(§ 4sexies Entwurf 1; Erläuterungen Kap. 2.2 und 3.1)
Es soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Luzerner Polizei Lage- und Analysesysteme zur Bekämpfung der Serienkriminalität, wie beispielsweise Picar und Picsel, einsetzen kann. Solche Systeme erkennen Muster der begangenen Delikte und können so feststellen, welche Delikte von der gleichen Täterschaft begangen wurden und wo in der nahen Zukunft mutmasslich weitere ähnliche Straftaten begangen werden.
2.1 Sind Sie damit einverstanden, dass die Luzerner Polizei zur Bekämpfung der
Serienkriminalität Lage- und Analysesysteme einsetzen und die dafür notwendigen Daten mit Behörden anderer Kantone und des Bundes austauschen kann?
☒ Ja, aber (Bemerkungen):
Die glp Luzern ist der Ansicht, dass das Erkennen von hochaktiven Täterschaften ein wichtiger Teil der Bekämpfung der seriellen Kriminalität ist. Sie befürwortet die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Polizeigesetz.
Es leuchtet ein, dass das volle Potenzial von «Picar» und «Picsel» erst im interkantonalen Einsatz ausgeschöpft werden kann. Die glp Luzern befürwortet daher den Datenaustausch zwischen den Kantonen, zumal der Datenaustausch auf konventionellem Weg veraltet ist.
Die glp Luzern befürwortet ferner, dass die Prävention explizit erfasst wird, da das KI-System gerade darauf abzielt, Aussagen zu zukünftigen Verbrechensserien machen zu können.
Bemerkungen/Fragen seitens der glp Luzern:
- Die glp Luzern erachtet es als diskutabel, dass der Begriff «serielle Kriminalität» ins PolizeiG aufgenommen wird, eine wissenschaftliche Definition von Seriendelikten aber fehlt. Es gibt Straftaten, die typischerweise in Serie verübt werden. Der Begriff ist aber nicht genügend eingegrenzt. Im Bereich der Nutzung von hochsensiblen Daten sind solche offenen Begriffe zu vermeiden. Beispiel: In den Vernehmlassungsunterlagen steht, dass Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Praxis nicht zu den Seriendelikten gezählt werden. Doch wird nicht deutlich, wer dies definieren wird.
- Die glp Luzern weist darauf hin, dass die Datenschutzgesetzgebung vorgibt, dass die Daten, welche erhoben werden, genau bezeichnet und strukturiert erhoben werden müssen. Damit neue Technologien gute Resultate liefern können und nicht die Gefahr von «verzerrten» Resultaten besteht, ist die Datenquantität essentiell. Leider sagt die Vernehmlassung sehr wenig zur Datenqualität, die ebenso wichtig ist: Potentiell dürfen «alle Daten erhoben werden, die in einem Bezug zu einem potentiellen Verbrechen oder Vergehen stehen». Dies ist möglicherweise heikel: Die Daten, die erhoben werden dürfen, müssen genau bezeichnet werden und sind stets kritisch zu hinterfragen. Es ist zwar zu begrüssen, dass der Regierungsrat die Personendaten näher bestimmt, dennoch sind auch hier die Datenkategorien sehr offen gehalten. Beispiel zur Datenkategorie «Angaben zur Täterschaft»: Dürfen in dieser Kategorie Daten wie Nationalität, Hautfarbe, religiöse Zugehörigkeit etc. erhoben werden? Und wenn ja: Wie kann sichergestellt werden, dass es nicht zu diskriminierenden Verzerrungen kommt, die durch den autonomen Prozess der Datenanalyse reproduziert und verstärkt wird?
- Nach Ansicht der glp Luzern muss die gesetzliche Grundlage offen genug formuliert sein, um dem technischen Fortschritt gerecht zu werden, aber konkret genug, um Fehlresultate zu vermeiden, die durch eine automatisierte Datenanalysen im Nachhinein nur schwer zu erkennen sind. Die glp Luzern regt die Schaffung eines Kontrollgremiums an, wie z.B. eine (allenfalls) kantonsübergreifende und polizeiinterne Kommission aus Ethik- oder Datenschutzbeauftragten, welche diese Fragen periodisch überprüft.
2.2 Sind Sie mit den für den Einsatz von Lage- und Analysesystemen vorgesehenen Regeln einverstanden, insbesondere mit der absoluten Vernichtungsfrist von 5 Jahren (§ 4sexies 3b)?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:
Die Vernichtungsfrist entspricht der bereits bestehenden Vernichtungsfrist bei Vorermittlungsdaten (§ 4 ter Abs. 3c) und bewegt sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit.
3. Gemeinsame Einsatzleitzentrale
(§ 4septies Entwurf 1; Erläuterungen Kap. 2.3 und 3.1)
Es soll eine gesetzliche Grundlage für den Datenaustausch geschaffen werden, der für eine interkantonale Einsatzleitzentrale nötig ist. Der Vorteil einer solchen zeigt sich insbesondere bei einem Ausfall einer Einsatzleitzentrale oder deren Überlastung wegen ausserordentlichen Ereignissen wie einem Amoklauf oder einer Grossveranstaltung. Die Gesetzesnorm ist so formuliert, dass sie nicht nur für das aktuelle Zusammenarbeitsprojekt «Vision 2025» der Zentralschweizer Kantone herangezogen werden kann, sondern auch anderen vergleichbaren Projekten dienen kann. Sind Sie
damit einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein
Bemerkungen:
Die Schaffung einer zusätzlichen, funktional gleichen Ressource, die bei einem störungsfreien Betrieb im Normalfall nicht benötigt wird, ist essentiell. Eine gemeinsame Einsatzleitzentrale muss logischerweise über sämtliche Informationen verfügen und sämtliche Massnahmen anordnen können, wie die eigene Einsatzleitzentrale des Kantons.
Die Umsetzung einer gemeinsamen Ersatz-Einsatzzentrale ermöglicht einen vollständigen Zugriff auf die benötigten Einsatz- und Fahndungsdaten der Partnerkorps aus anderen Kantonen (wiederum im Abrufverfahren). Der Regierungsrat legt fest, bei welchen Datenverarbeitungssystemen der Datenaustausch erlaubt sein soll. Dazu muss in den Kantonen eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, was die glp Luzern begrüsst.
4. Datenaustausch bei polizeilichen Ermittlungen und zur Darstellung von
Lagebildern; (§ 4octies Entwurf 1; Erläuterungen Kap. 2.4 und 3.1)
Die Luzerner Polizei soll sich an Datenbearbeitungssystemen des Bundes und der Kantone beteiligen können. Das betrifft zum einen Datenbearbeitungssysteme im Dienste der Vorermittlung oder der Ermittlung innerhalb von Strafverfahren und zum anderen Datenbearbeitungssysteme zur Darstellung eines Lagebildes.
Sind Sie damit einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:
Zur Zeit wird die Schaffung einer nationalen Abfrageplattform Polizei (NAP) erarbeitet. Aktuell können Polizisten nur auf die Daten ihres eigenen Kantons direkt zugreifen, ein anderes Polizeikorps muss immer separat angefragt werden, damit Informationen über verdächtige Personen erhältlich gemacht werden können. Dieses Verfahren nimmt nicht nur zu viel Zeit in Anspruch, sondern ist auch nicht mehr zeitgemäss. Die Schweiz ist als einheitlicher Kriminalitätsraum zu betrachten. Daher begrüsst die glp Luzern den schweizweiten Datenaustausch im Abrufverfahren. So können zeitnah sämtliche personen- und fallrelevanten Daten eingesehen werden.
Es erfolgt zudem keine zentrale Erfassung und Haltung der Daten.
Da keine Bundeslösung (Bundesgesetz) absehbar ist und auch der interkantonale Gesetzgebungsprozess viel Zeit in Anspruch nimmt, soll für den Datenaustausch im PolizeiG LU eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese dient u.A. auch der Verwendung des heutigen nationalen Informationssystems «Janus» bzw. des diesem nachfolgenden Ermittlunssystems «Ermsys» des Fedpol.
Bei der Darstellung von Lagebildern und dem dafür notwendigen Datenaustausch ist ebenfalls eine gesetzliche Grundlage für den Kanton Luzern nötig, was die glp Luzern begrüsst.
5. Polizeigewahrsam zur Sicherstellung von Vor- oder Zuführungen
(§ 16 Absatz 1d Entwurf 2; Erläuterungen Kap. 2.6 und 3.2)
Sind Sie damit einverstanden, dass eine gesetzliche Grundlage für den Polizeigewahrsam zur Sicherstellung von Vor- oder Zuführungen geschaffen wird? Konkret sollen dadurch vor allem Zuführungen zu einem Betreibungsamt oder zu einem Pfändungsverfahren ermöglicht werden.
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:
Das Luzerner Polizeigesetz enthält aktuell keine genügende Grundlage, um eine Zuführung im Betreibungs- und Konkurswesen sicherzustellen (Art. 91 SchKG). Die aktuelle Formulierung in den §§ 16 Abs. 1 und 17 PolG sind zu eng und beziehen Zuführungen im Betreibungs- und Konkurswesen nicht mit ein. Daher begrüsst die glp Luzern diese Anpassung.
6. Weitere Bemerkungen?
Die glp Luzern regt an, die Frage nach der Sicherung der Daten zu klären. Von Interesse ist, wo und auf welchem Server die Daten gespeichert werden (ins. Serverstandort und Verschlüsselung). Jüngste Presseberichte haben gezeigt, wie anfällig selbst als sicher geltende Netzwerke sind.