Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, uns zur Anpassung des Personalrechts im Zusammenhang mit der Revision des LUPK-Reglements äussern zu können.
Uns ist es ein Anliegen, dass die finanzielle Lage der Luzerner Pensionskasse LUPK mittel- und langfristig stabili- siert wird. Dabei ergeben sich konsequenterweise einige nachvollziehbare Änderungen im Personalgesetz. Dazu gehört u.a. § 22 Abs. 1 PG, wo neu die Beendigung aus Altersgründen für Lehr- und Fachpersonen der schuli- schen Dienste auf Ende des Schuljahres festgelegt wird. Mit der Änderung von § 22 Abs. 2 PG bleibt die Möglich- keit einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen durch den Arbeitgeber weiterhin bestehen.
Bei Absatz 2 von § 22 PG begrüssen wir zudem, dass eine nachgewiesene Leistungseinbusse trotz bestehender Leistungsbereitschaft als sachlicher Grund für eine vorzeitige Beendigung aus Altersgründen eingeführt wird. Ers- tens entspricht dies einer Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da auf aussichtslose Mahnverfahren verzichtet werden kann. Zweitens werden bei einer Beendigung aus Altersgründen insbesondere ältere Arbeitneh- mer durch die auf sechs Monate ausgedehnte Kündigungsfrist geschützt. Drittens werden alle Arbeitnehmer da- durch geschützt, indem diese unverschuldete Beendigung neu einen Anspruch auf Abfindung nach sich zieht (Auf- hebung § 25 Abs. 3 Bst. d PG).
Schliesslich befürworten wir auch die beiden weiteren Anpassungen bei § 25 PG. Die Erfahrungen zeigen, dass Absatz 4 bezüglich maximaler Höhe der Abfindung eine Klärung bedarf und folgerichtig nun mit 13 Monatslöhnen an die Praxis angepasst wird. Schliesslich ist die Rückforderung von (einem Teil der) Abfindungen bei ehemaligen Angestellten mit neuem Erwerbseinkommen vom Kanton oder von den Gemeinden sinnvoll und deshalb zu be- grüssen.