Vernehmlassungsantworten und Stellungahmen

Freitag, 9. September 2022

Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR); Änderung der Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung)

Frage 1

Präzisierung des Bettelverbots (§6 Absatz 1a Entwurf; Erläuterungen Kap.2.3.2)

Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und zum Schutz von Kindern ist eine Sammelbewilligung zu verweigern, wenn eine natürliche Person in organisierter Art und Weise betteln oder andere Personen zum Betteln schicken will. Sind Sie damit einverstanden?

☒Ja

Bemerkungen:

Mit der ergänzten Regelung in § 6 Absatz 1a des Entwurfs wird eine Übernahme der vom EGMR namentlich erwähnten Rechtfertigungsgründe zur Einschränkung der Bettelei in die Verordnung angestrebt (Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Schutz von Kindern sowie Kampf gegen den Menschenhandel). Dies wird seitens GLP Luzern begrüsst. Hingegen scheint die Formulierung «in organisierter Art und Weise» inzweierlei Hinsicht problematisch. Einerseits ist sie relativ offen underfasst einen grösseren Personenkreis als wohl beabsichtigt. Auch eine Person, welche alleine für ihren Lebensunterhalt bettelt, kann dies durchaus in organisierter Art und Weise tun, indem sie sich einen Plan zurechtlegt und darin z.B. Sammelorte und-zeiten sowie An-/Rückreise bestimmt. Die Verweigerung der Bewilligung sollte deswegen präziser an das Vorliegen einer Beteiligung an oder Unterstützung einer Organisation mit dem Ziel der Bettelei geknüpft werden. Eine Präzisierung erscheint auch deshalb notwendig, da bereits die Gesetzesdelegation im Übertretungsstrafgesetz an sich dem Regierungsrat kaum inhaltliche Vorgaben zur Umsetzung der Bewilligungspflicht macht. Andererseits wird mit dem Einschluss der organisierten Form der Bettelei bis zu einem gewissen Grad ein Widerspruch zum Betteln für den (eigenen) Lebensunterhalt geschaffen. Wer als Mitglied einer Organisation bettelt, dürfte dies regelmässig nicht direkt oder zumindest nicht ausschliesslich für ihren eigenen Lebensunterhalt tun. Möchte man jedoch mit der Revision die organisierte Form des Bettelns verhindern, dürfte das einschränkende Tatbestandselement "für ihren Lebensunterhalt" ohnehin die Bedeutung verlieren. Entscheidend ist, dass im Zusammenhang mit einer Organisation gebettelt wird. Demnach regen wir an, es bei der Verweigerung der Bewilligung alleine bei der Zugehörigkeit zu einer Organisation anzusetzen und das weitere qualifizierende Merkmal "für ihren Lebensunterhalt" zu streichen

☐Nein, nämlich:

 

Frage 2

Auflagen und Bedingungen (§6 Absatz 2; Erläuterungen Kap. 2.3.2)

Wie bisher wird auf eine Auflistung von Auflagen und Bedingungen verzichtet. Dies erlaubt es den Bewilligungsbehörden, den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zutragen und ganz spezifische Verbote zu normieren. Sind Sie damit einverstanden?

☒Ja

Bemerkungen:

Obwohl mit dem Verzicht der jeweiligen Bewilligungsbegörde sehr viel Spielraum gelassen wird, dürfte die Gefahr eines Missbrauchs durch die allgemeinen Vorgaben staatlichen Handelns in Grenzen gehalten werden. Die dadurch geschaffene Flexibilität, um auf die konkrete Situation zu reagieren, ist von Vorteil.

☐Nein, nämlich:

 

Frage 3

Rechtsmittelregelung (§11 Entwurf; Erläuterungen Kap.3)

Es wird vorgeschlagen, die Rechtsmittelregelung mit der kantonal normierten Rechtsmittelordnung in Übereinstimmung zu bringen. Neu soll gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen beim Justiz-und Sicherheitsdepartement und nicht mehr beim Regierungsrats Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Sind Sie damit einverstanden?☒Ja

☐Nein, nämlich: