Die öffentliche Auflage ist das Ergebnis der Planungs- und Projektierungsphase. Die Unterbreitung des voraussichtlichen Landerwerbsvertrages begrüssen wir. Das erwähnte Handbuch zum Landerwerb regelt auch erst das Vorgehen durch die Abteilung der Dienststelle Immobilien. Die frühe schriftliche Information und je nach Projekt auch die Durchführung von Informationsveranstaltungen werden durch das BUWD in Aussicht gestellt. Diese, künftige Praxis ist im erwähnten Handbuch zu übernehmen. Zu den in der Kommissionsmotion angesprochenen Infrastrukturbauten gehören weiter auch die Hochbauten. Dazu, also zur Praxis der Dienststelle Immobilien, fehlt eine Aussage in der Vernehmlassungsbotschaft. Die Haltung der Regierung, "Eine Regelung auf Gesetzesstufe würde die betroffenen Gesetze überladen und den notwendigen Spielraum bei der Durchführung der Landerwerbsverfahren verunmöglichen" können wir nachvollziehen und wir unterstützen sie. Wir sind für den Weg des politischen Vertrauens, und stützen den Weg der Hinweise in Landerwerb-Handbüchern der neuen Praxis, statt alles detailliert (und dann auch starr und unflexibel) in den Gesetzen festzuschreiben. Generell ist es uns wichtig, eine Gleichbehandlung zu erreichen. Es darf keine Unterschiede beim Landerwerbverfahren seitens Kanton geben, unabhängig davon, ob es sich um Immobilien oder Strassen oder Wasserbauprojekte handelt.
Vernehmlassungsantworten und Stellungahmen
Freitag, 22. September 2023
Vernehmlassung zur Anpassung des Landerwerbsverfahren und der Entschädigung für den Erwerb von Landwirtschaftsland
Gemäss Wortlaut der Kommissionsmotion sind die Grundeigentümerinnen und –eigentümer von Anfang an mit einzubeziehen. Die vorgeschlagene Gesetzesanpassung sieht «lediglich» vor, dass vor der öffentlichen Auflage den von einem Landerwerb betroffenen Grundeigentümerschaften in der Regel ein Entwurf des Landerwerbsvertrags zu unterbreiten ist. Dies erfolgt durch die zuständige Abteilung der Dienststelle Immobilien. Der Begriff «in der Regel» bedeutet, dass dies nicht in jedem Fall so sein muss. Hier schlagen wir vor, den Absatz zu streichen (dies immer zu tun), oder die Ausnahmen genauer zu erwähnen, zum Bsp "wenn unverhältnismässig, wenn es sich um einen Bagatellfall handelt (zB nur 10m2).