- Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung sind verständlich und richtig.
- Die GLP ist nicht damit einverstanden, dass das Sammeln von Gaben und der Verkauf von Abzeichen nach wie vor einer Bewilligung bedarf (vgl. Sammelverordnung, SRL Nr. 958a) und das Sammeln ohne Bewilligung strafbar bleibt (vgl. § 26 UeStG)
Bemerkung:
Die Bewilligungspflicht ist zu wenig niederschwellig und löst das Problem nicht. Vgl. dazu auch die Stellungnahme der glp zur Sammelverordnung aus dem Jahr 2022.
- Die GLP ist mit der vorgeschlagenen Strafnorm betreffend das unerlaubte Betteln in §26a Absätze 1 bis 3 UeStG nicht einverstanden.
Bemerkung:
§26a Abs. 2 lit. b und und d UeStG erscheinen wenig praktikabel. Lit. b ist zu wenig bestimmt; denn Betteln wird in der Regel an Orten mit hohem Personenaufkommen praktiziert.
- Weitere Bemerkungen:
Es besteht das Risiko, dass mit einer Bewilligungspflicht und dem Verbot von Betteln an Plätzen mit hohem Personenaufkommen das Ziel (menschenrechtskonforme Lösung) verfehlt wird.