Vernehmlassungsantworten und Stellungahmen

Montag, 6. September 2021

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG)

Grundsätzlich geht es beim EGSchKG darum, dass momentan Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten erst berechtigt sind Strafanzeige zu konkreten Anhaltspunkte für festgestellte strafbare Handlungen zu erheben, nachdem sie auf Ersuchen hin von der Aufsichtsbehörde vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind. Die Schaffung einer Gesetzlichen Grundlage könnte das Verfahren beschleunigen und die Aufsichtsbehörde entlasten. Der Entwurf dafür weist jedoch einige Unzulänglichkeiten auf. Auch die Erläuterungen sind unserer Meinung nach an verschiedenen Stellen irreführend oder gar falsch.

I. Allgemeines

Sind Entwurf und Erläuterungen vollständig und verständlich?

 

☐ Ja

☒ Nein, nämlich:

 

 

Vorgesehen ist die Schaffung von §17b EG SchKG, welcher die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten berechtigt, Strafanzeige zu erheben, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen feststellen. Bereits nach geltendem Gesetz ist es Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten möglich, Strafanzeige zu erstatten, jedoch erst nachdem sie auf Ersuchen hin von der Aufsichtsbehörde vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind. Insofern besteht keine Gesetzeslücke. Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage eines Anzeigerechts resp. einer -pflicht für Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamte wird das Verfahren vereinfacht und folglich beschleunigt sowie insbesondere die Aufsichtsbehörde entlastet (ca. 10-15 Fälle pro Jahr).

 

 

Entwurf und Erläuterungen sind in den Grundsätzen verständlich, weisen jedoch einige Unzulänglichkeiten auf. So wird in den Erläuterungen insbesondere folgendes festgehalten; «Daneben erklärt Artikel 32 StGB ganz allgemein, dass Handlungen kein Vergehen oder Verbrechen sind, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt» (S. 3, Ziff. 1 letzter Absatz). Dies entspricht nicht dem geltenden Wortlaut von Art. 32 StGB, welcher die Unteilbarkeit des Strafantrags regelt («Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen»). Der in den Erläuterungen widergegebene Art. 32 aStGB, in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung, wurde aufgehoben. Zwar wurde die Rechtmässigkeit des Handelns aufgrund des Gesetzes in Art. 14 StGB übernommen, indes finden in besagtem Artikel die Amts- und Berufspflicht keine Erwähnung mehr, da sie keine selbständige Grundlage bilden und alleine die Erfüllung einer solchen Aufgabe keine Verletzung des Amts- oder Berufsgeheimnisses rechtfertigt (siehe dazu Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 S. 1979, S. 2003 f.). Die vorgenannten Ausführungen zu Art. 32 StGB in den Erläuterungen sind somit nicht unvollständig oder unverständlich, sondern irreführend/falsch, entsprechen sie doch nicht dem seit 2007 geltenden Recht.

 

 

Im Weiteren gehen die Erläuterungen davon aus, dass sich die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamte vom zuständigen Bezirksgericht als Aufsichtsbehörde vom Amtsgeheimnis entbinden lassen müssen, in der Stellungnahme zur Motion aber wird festgehalten, dass die Entbindung durch das Kantonsgericht gemäss § 4 Abs. 1m Geschäftsordnung für das Kantonsgericht in Verbindung mit §§ 21 Abs. 2 und 22b Abs. 2c Justizgesetz erfolgt. Es findet sich keine Bestimmung, wonach die Bezirksgerichte als untere Aufsichtsbehörden zur Entbindung vom Amtsgeheimnis der Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen und -beamten zuständig sind. Die Erläuterungen sind somit ungenau/irreführend.

Schliesslich geht aus den Erläuterungen nicht hinreichend hervor, weshalb ein Anzeigerecht und nicht eine Anzeigepflicht, insbesondere hinsichtlich Verbrechen, vorgesehen ist. Hinweise darauf lassen sich einzig dem letzten Satz der Erläuterung, welcher auf die Bemühungen zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität Bezug nimmt, entnehmen «Mit einer Strafanzeigepflicht wäre dieses Zeichen zwar stärker, doch müsste (recte: müssten) auch bei einer gesetzlichen Pflicht konkrete Tatverdachtselemente vorliegen, bevor Anzeige erhoben würde.». Diesbezüglich erscheinen die Erläuterungen unvollständig.

 

 

 

II. Änderung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (EGSchKG)

 

1.1   Sind Sie mit der Umsetzung der Motion M 186 durch Aufnahme einer Bestimmung über das Strafanzeigerecht der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen
und -beamte grundsätzlich einverstanden?

 

☒ Ja

☐ Nein

 

 

Grundsätzlich begrüssen die Grünliberalen Luzern die Aufnahme einer Bestimmung über das Strafanzeigerecht der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten. Den Grünliberalen Luzern zufolge drängt sich jedoch eine differenzierte Betrachtungsweise auf, erscheint ein blosses Strafanzeigerecht im Bereich von Verbrechen insbesondere mit Blick auf die Rechtsgleichheit, Treu und Glauben sowie zum Schutz vor Willkür als nicht gerechtfertigt. Siehe dazu die Ausführungen zu Ziff. 1.2. Ein Anzeigerecht in Bezug auf Übertretungen erscheint hingegen verhältnismässig.

 

 

1.2   Wenn Nein: Wollen Sie eine Strafanzeigepflicht?

☒ Ja

☐ Nein

Bemerkung:

 

Aus den nachfolgenden Überlegungen erachten die Grünliberalen Luzern eine Anzeigepflicht (zumindest) hinsichtlich von Verbrechen als sinnvoll:

 

  • Durch eine Anzeigepflicht für Verbrechen wir eine rechtsgleiche Strafverfolgung sichergestellt, da die Anzeigeerstattung somit im Bereich der schwersten Deliktskategorie nicht vom jeweiligen Beamten abhängt; der Ermessensspielraum im Bereich der konkreten Anhaltspunkte lässt sich indes nicht vermeiden. 

 

  • Durch eine Anzeigepflicht betreffend Verbrechen wird den Beamten die Entscheidung zur Anzeigeerstattung abgenommen und damit auch allfälligen Unsicherheiten entgegengewirkt. Eine auf Verbrechen beschränkte Anzeigepflicht umfasst insbesondere die einschlägigen Tatbestände des Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) sowie Misswirtschaft (Art. 165 StGB), sofern durch den Schuldner begangen, sowie namentlich den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).

 

  • Eine absolute Mitwirkungspflicht wird sich als dann auch nicht kontraproduktiv auswirken, da der Kontakt zu den Betreibungs- und Konkursbehörden gerade kein Vertrauensverhältnis voraussetzt.

 

  • In beinahe sämtlichen in den Erläuterungen berücksichtigten Kantonen (ausser im Kanton SO, welcher nur eine allgemeine Regelung der Anzeigepflicht von Behörden und Beamten kennt) gilt eine Anzeigepflicht in Bezug auf Offizialdelikte bzw. Vergehen und Verbrechen, nur gewisse Kantone sehen eine separate Anzeigepflicht für Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamte beschränkt auf Betreibungs- und Konkursdelikte vor (GR; SG). Ein allfälliges Anzeigerecht findet sich meist in Bezug auf Übertretungen, was (mangels anderer Regelung) auch die in vorliegendem Zusammenhang einschlägigen Art. 323-326 StGB umfasst.

 

  • Eine Anzeigepflicht drängt sich aus Sicht der Grünliberalen Luzern auch mit Blick auf die weiteren Anzeigepflichten im Kanton Luzern auf (§ 23 Abs. 3 Justizvollzugsgesetz; § 18 Verordnung über den Zivilschutz, §§46 f. kantonales Jagdgesetz, § 43 kantonales Waldgesetz, § 5 Verordnung betreffend den Pflanzenschutz, § 9 Verordnung zum Schutz der Pilze; § 5 Kantonale Fleischhygieneverordnung). § 46a Abs. 2 PG hält hingegen ein Anzeigerecht für Angestellte fest, wenn sie bei ihrer Tätigkeit von einem Vergehen oder Verbrechen Kenntnis erhalten haben, welches sie einer anderen Angestellten zuschreiben. Letzteres ist aufgrund der Nähe zur von der Anzeige betroffenen Person und allfällig damit verbundener Gewissenkonflikte nachvollziehbar.

 

  • Vgl. ferner auch § 34 UeStG, welcher eine Anzeigepflicht für «verbrecherische Vorhaben, deren Verhütung möglich ist» betr. Verbrechen gegen Leib und Leben, die Freiheit, öffentliche Gesundheit, den Staat und die Landesverteidigung sowie gemeingefährliche Verbrechen impliziert, womit eine Anzeigepflicht bereits für verbrecherische Vorhaben vorgesehen ist.

 

  • Schliesslich vermag ein Anzeigerecht das Verfahren nur teilweise zu vereinfachen, da es für eine Zeugenaussage des anzeigeerstattenden Beamten des Betreibungs- oder Konkursamtes (mangels einer entsprechenden Anzeigepflicht) dennoch einer Entbindung vom Amtsgeheimnis bedarf (vgl. Erläuterung, S. 11; BGE 140 IV 177 E.3.3). Hingegen bedarf es bei einer entsprechenden Anzeigepflicht keiner Entbindung der Betreibungs- oder Konkursbeamtinnen oder -beamten für Aussagen über die gemachten Feststellungen im Strafverfahren.

 

Vor diesem Hintergrund begrüssen die Grünliberalen Luzern die Statuierung einer Anzeigepflicht in Bezug auf Verbrechen und eines Anzeigerechts für Vergehen und Übertretungen.

 

 

 

2.     Haben Sie Bemerkungen zu § 17b EGSchKG-Entwurf?

☒ Ja, nämlich:

 

  • Die Begrifflichkeit «konkrete Anhaltspunkte» ist unbestimmt und beinhaltet damit einen nicht zu unterschätzenden Ermessensspielraum, entspricht indes zahlreichen anderen kantonal verankerten Anzeigepflichten (§46a PG LU spricht hingegen von «hinreichenden Verdachtsgründen»).
  • Erfasst werden nach dem Entwurf strafbare Handlungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, nicht aber solche anderer (Nebenstrafrechtlicher-)Gesetze, insbesondere steuerrechtliche Delikte. Die Grünliberalen Luzern begrüssen, dass nicht nur Betreibungs- und Konkursdelikte im Entwurf berücksichtigt werden, da in vorliegendem Zusammenhang insbesondere auch Urkundendelikte von gewisser Relevanz sind.
  • Im Sinne vorgenannter Ausführungen, wonach die Grünliberalen Luzern eine Anzeigepflicht betr. Verbrechen begrüssen, bedarf der Gesetzeswortlaut einer entsprechenden Anpassung. Die Grünliberalen Luzern schlagen in Anlehnung an den vorliegenden Entwurf den folgenden Wortlaut vor:

 

1 Die Betreibungs- und Konkursbeamten haben bei den Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige zu erstatten, wenn sie bei ihrer Tätigkeit hinreichende Anhaltspunkte für ein Verbrechen feststellen, das nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 zu verfolgen ist.

2 Bei Vergehen oder Übertretungen sind die Betreibungs- und Konkursbeamten zur Anzeige berechtigt. Für die Anzeige bedarf es keiner Entbindung von der Geheimhaltungspflicht.

 

☐ Nein