Vernehmlassungsantworten und Stellungahmen

Freitag, 21. Dezember 2018

Einführung des neuen eidgenössischen Ordnungsbussenrechts

Mit dem Grossteil der Anpassungen der kantonalen Gesetze und Verordnungen wird im Wesentlichen das neue eidgenössische Ordnungsbussenrecht umgesetzt. Die Anpassungen erscheinen uns grösstenteils sachgerecht und korrekt formuliert.

Als problematisch erachten wir die Ausweitung der Kompetenz zum Erlass von Ordnungsbussen - nebst der Polizei - auf einzelne Behörden, welche für den Vollzug von Gesetzen zuständig sind. Diese Kompetenz wird mit der Revision u.a. auch dem Amt für Migration bei Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Melde- und Bewilligungspflichten sowie gegen asylrechtliche Auskunftspflichten eingeräumt. Konkret betraut der Vorschlag für die revidierte Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz die Fachbearbeiterinnen und Fachbearbeiter des Amts für Migration mit dieser Aufgabe.

Es scheint uns zunächst sachgerecht und effizient, dass das Amt für Migration die genannten Widerhandlungen sank- tionieren kann, da sie diese in aller Regel als erste und einzige Behörde überhaupt feststellen kann. Anhand der For- mulierung des neuen § 2 Abs. 2 der erwähnten Verordnung ("..., die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und ...") ist jedoch davon auszugehen, dass regelmässig diejenigen Fachbearbeiterinnen und Fachbearbeiter Personen mit Ord- nungsbussen belegen können, welche gleichzeitig auch deren Gesuche bearbeiten. Aus unserer Sicht ist hierbei sorg- fältig zu prüfen, ob bei einer derartigen Konstellation die Rechtsstaatlichkeit garantiert wäre, zumal das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen für die Beurteilung von ausländer- und asylrechtlichen Gesuchen berücksichtigt wird. Ein möglicher Ausweg wäre das Verschieben der Bussenkompetenz von den einzelnen Fachbearbeiterinnen und Fachbearbeiter weg zu einem Gremium innerhalb des Amtes, welches keine Berührung mit dem Verfahren des mit Ordnungsbusse zu belegenden Gesuchstellers hat.

In den anderen Fällen, bei denen die Bussenkompetenz auf weitere Behörden nebst der Polizei ausgedehnt wird, scheint uns dieselbe Problematik nicht oder höchstens ausnahmsweise gegeben. Die grünliberale Partei des Kantons Luzern erachtet eine Überprüfung der Revision hinsichtlich der oben erwähnten Thematik als wünschenswert. Zu den übrigen Anpassungen hat sie keine weiteren Anmerkungen.