Die Grünliberalen wollen im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung erneut darauf hinweisen, dass eine Kir- chensteuer für Unternehmen äusserst zweifelhaft ist. Eine Kirchensteuer für juristische Personen verletzt die Re- ligionsfreiheit und ist daher abzulehnen. Ein Unternehmen kann keine Religion haben. Mit diesem Hintergrund verlangen die Grünliberalen eine möglichst enge Auslegung sozialer und kultureller Tätigkeiten.
Steuergelder der konfessions- und religionsneutralen juristischen Personen dürfen gemäss Verfassung nicht für Kultuszwecke verwendet werden. Bei der „kirchlichen“ Sozialberatung (§ 9quater lit. c.), beim Unterhalt von Kirchen (§ 9quinquies lit. a.) und bei der Archivierung von Akten der Kirchgemeinden und von Pfarreiakten (§ 9quinquies lit. c.) handelt es sich aber eben genau um solche Kultuszwecke. Die Grünliberalen beantragen daher die Behebung dieser Unvereinbarkeiten mit der Verfassung und damit die Streichung der erwähnten Punkte.
Um die Verwendung der Unternehmenssteuergelder für Kultuszwecke wirklich vermeiden zu können, muss auch § 9septies angepasst werden. Bei einer konsolidierten Betrachtungsweise ist die Einhaltung der Verfassung nicht gewährleistet. Die Zweckbindung der Kirchensteuern juristischer Personen sollte demnach von jeder Kirchge- meinde einzeln eingehalten werden müssen.