Vernehmlassungsantworten und Stellungahmen

Mittwoch, 27. April 2022

Evaluation und Teilrevision des Parlamentsrechts

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aus Sicht der Grünliberalen Luzern weitgehend sinnvoll und unterstützungswürdig. Unter anderem lehnen wir aber die verkürzte Frist zur Einreichung dringlicher Vorstösse unter § 74 Abs. 2 GOKR ab, da diese Frist, nach der Fraktionssitzung vom Mittwochabend, zu knapp angesetzt ist und dies die Qualität der Vorstösse negativ beeinträchtigt. Wir unterstützen die Möglichkeit zur Situativen Anpassung der Sessionszeiten der Geschäftsleitung des Kantonsrates unter § 32 Abs. 2 GOKR, welche aus unserer Sicht noch weitergehen könnte. Weiter finden wir, dass auch eine digitale Teilnahme an der Kantonsratssession ermöglicht werden soll. Auch sollen die Geschäfte nach transparenten Regeln, wie chronologischer Reihenfolge, traktandiert werden, um eine faire Bearbeitung zu gewährleisten.

Änderungen des Kantonsratsgesetzes (KRG, SRL Nr. 30), der Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR, SRL NR. 31), des Personalgesetzes (PG, SRL Nr. 51), des Behördengesetzes (BeHG, SRL Nr. 50) sowie des Kantonsratsbeschlusses über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrats (SRL Nr. 70)

 

 

Frage 1

 

Sind Sie im Grundsatz mit den vorgeschlagenen Änderungen der Vorlage einverstanden?

 

Auswahl:

☒Ja

☐Nein

 

Allgemeine Bemerkungen/Begründung (insbes. bei Ablehnung) zu Frage 1

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aus unserer Sicht weitgehend sinnvoll und unterstützungswürdig. Bei Abweichungen haben wir es direkt bei den betreffenden Fragen entsprechend vermerkt. Weitere Anpassungsvorschläge unsererseits haben wir bei der Frage 9 («Haben Sie weitere Bemerkungen?») notiert.

 

 

 

 

Frage 2

 

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit den parlamentarischen Vorstössen einverstanden (siehe Kapitel 3.2.1 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

 

  1. § 63 Abs. 3 KRG: Ablehnung wegen Erfüllung

Der Regierungsrat soll neu die Pflicht haben, seinen Antrag auf Ablehnung wegen Erfüllung der wesentlichen Forderungen ausführlicher zu begründen. Damit kommt der Gesetzgeber dem Wunsch nach mehr Transparenz hinsichtlich des Erfüllungsgrads der Forderungen nach.

 

  1. § 74 Abs. 2 GOKR: Frist für die Einreichung dringlicher Vorstösse

Die Frist für die letztmögliche Einreichung dringlicher Vorstösse wird von Freitagmorgen 6 Uhr vor der Session neu auf den Donnerstagnachmittag 14 Uhr vor der Session vorverlegt

 

  1. § 75 Abs 1 GOKR: Kriterien für die dringliche Behandlung

Die Hürde, einem Antrag auf dringliche Behandlung eines Vorstosses statt zu geben, soll erhöht werden, indem zukünftig mindestens zwei der Kriterien gemäss Abs. 1 lit. a bis e kumulativ erfüllt sein müssen.

 

Auswahl:

☐Ja

☐Nein

☒Teilweise

☐Enthaltung

☐Weiss nicht

 

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 2

 

Zu 2b)
 

Wir gewichten die Qualität der Vorstösse seitens Kantonsratsmitglieder höher als die erweiterte Verarbeitungszeit seitens Regierungsrats und Verwaltung. Die Zeitspanne zwischen Fraktionssitzung am Mittwochnachmittag und der vorgeschlagenen Einreichungsfrist am Donnerstagnachmittag um 14 Uhr dürfte zu knapp sein, um einen Vorstoss seriös vorzubereiten, mit der Fraktion abzustimmen und einzureichen. Die meisten Mitglieder des Kantonsrats sind berufstätig und können nur bedingt den Donnerstagmorgen freihalten. Dadurch unterstützen wir die bisherige Frist vom Freitagmorgen um 6 Uhr vor der Session.

 

Zu 2c)

 

Wir verstehen, dass man die Erfüllung der Kriterien schärfen möchte, sind aber der Meinung, dass eine Erfüllung von mindestens zwei der Kriterien (gemäss Abs. 1 lit. a bis e kumulativ) die Hürde für die Dringlichkeitserklärung damit zu tief sein würde. Das Kriterium «d. Das Anliegen tangiert kein laufendes Verfahren.» scheint aus unserer Sicht ein Muss-Kriterium zu sein, welches zwingend (und nicht wahlweise) erfüllt sein muss.

Ausserdem soll der Begriff «laufendes Verfahren» noch besser beschrieben werden. Was ist genau damit gemeint und wie grenzt es sich ab.

 

 

Frage 3

 

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit der Beratung und Beschlussfassung einverstanden (siehe Kapitel 3.2.2 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

 

  1. § 42 Abs. 5 GOKR/ § 44 Abs. 2 GOKR/ § 47a GOKR: Fraktionserklärungen

Neu sollen die in der Praxis etablierten Fraktionserklärungen auch in der Geschäftsordnung geregelt werden. Dafür wird ein neuer § 47a eingefügt. Die Fraktionserklärungen können nur von der Fraktionspräsidentin oder dem Fraktionspräsidenten (oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin) gehalten werden. Eine Fraktionserklärung soll - wie ein Ordnungsantrag - zu jeder Zeit der Diskussion möglich sein, muss aber ebenfalls vorgängig beim Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin persönlich angemeldet werden (§ 42 Abs. 5). Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident soll für die Fraktionserklärung keiner Redezeitbeschränkung unterliegen (§ 44 Abs. 2).

 

Auswahl

☒Ja

☐Nein

☐Teilweise

☐Enthaltung

☐Weiss nicht

 

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 3

 

Keine Bemerkungen.

 

 

 

 

 

Frage 4

 

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit den Kommissionen einverstanden (siehe Kapitel 3.2.3 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

 

  1. § 16 Abs. 4 GOKR: Einsicht in Kommissionsprotokolle sowie Versand

Nebst den Mitgliedern des Kantonsrates sollen neu auch die Mitglieder des Regierungsrates explizit aufgeführt werden. Damit wird die Praxis, welche sich mit der Digitalisierung des Ratsbetriebs etabliert hat, normiert und sorgt für Transparenz bezüglich der Einsichtsberechtigten in die elektronische Version. Ebenso entspricht der Wechsel vom Versand des Auszuges an die externen Teilnehmerinnen und Teilnehmer per Post nicht mehr der heutigen Praxis. Die Zustellung kann per Post oder elektronisch erfolgen, hat jedoch in jedem Fall einen Vertraulichkeitsvermerk zu enthalten.

 

  1. § 27c KRG/ § 52 Abs. 4 PG/ § 9 Abs. 4 BehG: Amtsgeheimnis bei der Aufsichts- und Kontrollkommission

Die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sind gegenüber der Aufsichts- und Kontrollkommission neu im Rahmen ihrer Prüftätigkeit zur vollumfänglichen Auskunftserteilung und Aktenherausgabe verpflichtet. Die AKK hat damit grundsätzlich uneingeschränkte Informations- und Einsichtsrechte ohne dass eine vorgängige explizite Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Regierungsrat erfolgen muss.

In gewissen Situationen insbesondere in Krisen-Fällen kann es zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksichtsnahme auf ein hängiges Verfahren geboten sein, dass nicht sofort eine vollumfängliche Information an die gesamte Aufsichts- und Kontrollkommission erfolgt. In solchen Fällen soll der Regierungsrat die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Beschränkung der vollumfänglichen Informations- und Einsichtsrechte auf einen Ausschuss zu stellen. Indem der Entscheid für die Beschränkung der vollumfänglichen Informationsrechte nicht mehr beim Regierungsrat (bisherige Möglichkeit zum Festhalten am Amtsgeheimnis) sondern beim Präsidium der Kommission liegt, kann dieses - je nach Entwicklung der Angelegenheit - später auch die Aufhebung der Beschränkung beschliessen.

 

 

Auswahl

☒Ja

☐Nein

☐Teilweise

☐Enthaltung

☐Weiss nicht

 

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 4

 

Keine Bemerkungen.

 

 

 

 

Frage 5

 

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit der Session einverstanden (siehe Kapitel 3.2.4 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

 

  1. § 32 Abs. 1 GOKR: Sessionsdauer

Die Bestimmung entspricht nicht mehr der heutigen Sessionsplanung, daher ist sie anzupassen. Die Session dauert neu in den Monaten September und Oktober drei Tage.

 

  1. § 32 Abs. 2 GOKR: Sitzungsdauer

Neu sollen die Nachmittagssitzungen jeweils von 13.30 bis 17.30h dauern. Zudem soll der Geschäftsleitung des Kantonsrates die Möglichkeit gegeben werden, in Ausnahmefällen die Sessionszeiten situativ anzupassen

 

Auswahl

☐Ja

☐Nein

☒Teilweise

☐Enthaltung

☐Weiss nicht

 

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 5

 

Aus unserer Sicht könnte die Flexibilisierung der Sessionsdauer und der Sitzungsdauer noch weitergehen. Die Sessionsdauer und die Sitzungsdauer müssten nicht starr in der Geschäftsordnung festgelegt sein. Die Kompetenz der flexiblen Festlegung der Sessionsdauer und der Sitzungsdauer soll bei der Geschäftsleitung des Kantonsrats sein.

 

 

 

 

Frage 6

 

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit den Parlamentsdiensten einverstanden (siehe Kapitel 3.2.5 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

 

  1. § 32 Abs. 2 KRG: Stellung der Parlamentsdienste

Neu soll nur noch die Wahl der Leiterin oder des Leiters des Parlamentsdienstes durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates bestätigt werden. Für die Wahl der Kommissionssekretärinnen und –sekretäre bedarf es keine Bestätigung mehr.

 

Auswahl

☒Ja

☐Nein

☐Enthaltung

☐Weiss nicht

 

Bemerkung/Begründung zu Frage 6

 

Keine Bemerkungen.

 

 

 

 

Frage 7

 

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit der Konstituierung, dem Amtsbeginn und der Entschädigung des Kantonsrats einverstanden (siehe Kapitel 3.2.6 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

 

  1. § 2 Abs. 1bis KRG/ § 1 Abs. 1 GOKR: Alterspräsidium

Ein Kantonsratsmitglied soll nur einmal in seiner Amtszeit Alterspräsident oder Alterspräsidentin sein können. In Absatz 1bis wird daher neu geregelt, dass – wenn das älteste Ratsmitglied diese Aufgabe bereits einmal innehatte –, das nächstälteste Mitglied oder bei dessen Verhinderung wiederum das nächstälteste, also das drittälteste Mitglied des Kantonsrates, die Präsidialaufgaben besorgt.

Analog zur Regelung, dass das Alterspräsidium von einem Mitglied des Kantonsrates nur einmal übernommen werden soll, soll dies auch für die Rede des jüngsten Ratsmitglieds gelten. In diesem Fall geht die Aufgabe auf das zweitjüngste Ratsmitglied über.

 

  1. § 87 Abs. 2 KRG/ § 4a Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrats: Vereinbarkeit von Kantonsratsmandat und Familienaufgaben (Postulat 735 von Herbert Widmer)

Mit dieser neuen Norm im KRG soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit den Kantonsratsmitgliedern Betreuungsbeiträge an die Kinderbetreuung vorschulpflichtiger Kinder gewährt werden können. Dabei soll mit einer offenen Formulierung auch die Unterstützung von allfälligen weiteren Massnahmen ermöglicht und die Rechtsgrundlage nicht auf finanzielle Betreuungsbeiträge für Kinder eingeschränkt werden. Damit kann der Kantonsrat zukünftig bei Bedarf auch weitere Massnahmen für die Vereinbarkeit des Kantonsratsmandats mit Verpflichtungen in der Familie zulassen (z.B. hinsichtlich der Betreuung von älteren und kranken Familienangehörigen). Mit der zusätzlichen Ausdehnung des Fächers von der Familie auf die Gesellschaft, hat der Kantonsrat zudem die Option, dass zukünftig auch Massnahmen für die Vereinbarkeit mit anderweitigen gesellschaftlichen Verpflichtungen ergriffen werden können.

 

Im Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung soll die Möglichkeit der Betreuungsbeiträge für die Kantonsratsmitglieder konkret festgelegt werden. Den Kantonsrätinnen und Kantonsräten wird für die bessere Vereinbarkeit von Familie und der Ausübung des Kantonsratsmandats einen finanziellen Beitrag gewährt. Analog den Angestellten des Kantons Luzern, die ihre vorschulpflichtigen Kinder in einer Kindertagesstätte bei Tageseltern oder durch eine Nanny betreuen lassen, sollen die Kantonsratsmitglieder unter denselben Voraussetzungen Betreuungsbeiträge beantragen können.

 

Auswahl

☒Ja

☐Nein

☐Teilweise

☐Enthaltung

☐Weiss nicht

 

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 7

 

Keine Bemerkungen.

 

 

 

 

 

Frage 8

 

Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit dem Planungsbericht B 30 zur Politischen Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern einverstanden (siehe Kapitel 3.2.7 Erläuterungen Vernehmlassungsentwurf):

 

  1. § 22 Abs. 1 KRG: Kommissionsarbeit durch breite Abstützung stärken

Zur Stärkung der Kommissionsarbeit sollen grundsätzlich immer alle Fraktionen in allen Kommissionen vertreten sein. Eine Ausnahme soll nicht mehr möglich sein. Die Bestimmung wird entsprechend revidiert, indem die Fraktionen nicht mehr nur «in der Regel» in den Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten sind.

 

  1. § 77 Abs. 1a KRG/ § 78 Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 KRG/ § 79a Abs. 1 KRG: Normierung der Kantonsstrategie

Die Kantonsstrategie ist ein Instrument der politischen Langfristplanung und wird vom Kantonsrat bisher nicht formell behandelt. Im Zuge der Einbettung in die Gesetzge-bung soll deshalb auch geregelt werden, wie er die Kantonsstrategie künftig berät. Die gesetzliche Normierung sowie die formelle Beratung durch den Kantonsrat wird die politische Verankerung und Verbindlichkeit der Kantonsstrategie sowie der politi-sche Dialog zwischen den beiden Räten verbessern. Die Sachgeschäfte des Kantonsrates sind im Kantonsratsgesetz aufgeführt. Es ist deshalb folgerichtig, die Kantonsstrategie als Instrument der politischen Langfristplanung ins Kantonsratsgesetz aufzunehmen und hier zu normieren. So kann sie gleichzeitig gegen das inhaltlich an sie anschliessende Legislaturprogramm abgegrenzt werden. Kantonsstrategie und Legislaturprogramm sollen jeweils gemeinsam in einem Planungsbericht dem Kantonsrat vorgelegt werden. Das Legislaturprogramm als Instrument der politischen Mittelfristplanung ist bereits heute in § 78 KRG normiert.

 

Auswahl

☒Ja

☐Nein

☐Teilweise

☐Enthaltung

☐Weiss nicht

 

Bemerkung/Begründung (insbes. bei teilweiser Ablehnung) zu Frage 8

 

Keine Bemerkungen.

 

 

 

 

Frage 9

 

Haben Sie weitere Bemerkungen?

 

Bemerkungen zu Frage 9

 

Wir haben einige Anregungen für Ergänzungen im KRG und in der GOKR:

 

1)
Es sollen zwei Staatsschreiber eingesetzt werden – einen für den Kantonsrat und einen für den Regierungsrat. Dadurch kann ein Interessenskonflikt vermieden werden.

 

2)

Eine digitale Teilnahme an der Kantonsratssession soll gemäss Motion und regierungsrätlicher Stellungnahme zu «M 418 - Motion Cozzio Mario und Mit. über die Möglichkeit zur digitalen Teilnahme an Sessionen in Ausnahmefällen» ermöglicht werden. Als weitere Anregung kann die Umsetzung im Nationalrat hinzugezogen werden.

 

3)

Das Traktandieren der Geschäfte soll nach transparenten Regeln erfolgen (z.B. Reihenfolge chronologisch nach Eröffnungsdatum). Dadurch soll eine faire Bearbeitung der Geschäfte erreicht werden.

 

4)

Über Anfragen soll nicht mehr diskutiert werden, um genügend Zeit für die anderen Geschäfte zu haben. Einige Kantone haben dies bereits umgesetzt.

 

5)

Die Berechtigung des Instruments der Einzelinitiative soll überprüft werden (Niederschwelligkeit vs. durch den Prozess verursachten Aufwand vs. Schutz der Minoritäten)

 

6)

Falls der Regierungsrat für die Dringlichkeitserklärung eines Vorstosses ist und kein Ablehnungsantrag vorliegt, soll der Kantonsrat nicht mehr über die Dringlichkeit abstimmen.

 

7)

Die Ermöglichung eines Co-Fraktionspräsidium soll geprüft werden. Dabei sollen Varianten mit und ohne Vizepräsidium aufgezeigt werden.

 

8)

Gesetzliche Grundlage bezüglich Parlamentarische Untersuchungskommissionen (KRG 2.4, § 31a Einsetzung) soll präzisiert werden (z.B. Muss ein Antrag lediglich eingereicht oder muss er im Kantonsrat behandelt sein?).