Vernehmlassungsantworten und Stellungahmen

Donnerstag, 20. Mai 2021

Vernehmlassung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden

Die Grünliberalen Luzern sind mit der Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) grösstenteils einverstanden. Aus Gründen der Transparenz und des Datenschutzes sollen jedoch die Prüfkriterien für die Zulassung als Zustellplattform in der Verordnung festgelegt werden. Zudem soll mit der Festlegung auf ausschliesslich PDF-Formate eine unkomplizierte, vereinheitlichte Kommunikation zwischen Privatpersonen und Behörden gewährleisten werden. In Anbetracht des digitalen Wandels, in welchem sich unsere Gesellschaft derzeit befindet, begrüssen die Grünliberalen Luzern nichtsdestotrotz die Schaffung einer Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden.

I. Allgemeines
Ist der Entwurf verständlich und sind Normgehalt und -dichte angemessen?

☒ Ja
☐ Nein, nämlich:

 

Grundlage der vorliegenden Verordnung bildet insbesondere § 26 Abs. 4 VRG. In seiner Botschaft B 122 hielt der Regierungsrat bei der Schaffung von § 26 Abs. 4 VRG fest, dass es aufgrund der raschen technologischen Entwicklung nicht sinnvoll sei, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung auf Gesetzesstufe zu regeln. Der Kantonsrat folgte dieser Argumentation, weshalb nun sowohl dem Regierungsrat als auch dem Kantonsgericht die Kompetenz zukommen, in ihren Zuständigkeitsbereichen Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr zu erlassen.

In seiner Botschaft B 122 stellte der Regierungsrat für den konkreten Inhalt eine Anlehnung an die Verordnung des Bundes über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010 (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) in Aussicht. In den Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf wurde sodann nicht nur ein Blick auf die Lösung des Bundes, sondern auch auf andere Kantonslösungen geworfen. Die Grünliberalen Luzern begrüssen dieses Vorgehen, zumal es sich bei der elektronischen Behördenkommunikation nicht um ein Novum handelt und von den Erfahrungen von Bund und Kantonen profitiert werden kann.

Die Vorgaben im Kanton Luzern sind so auszugestalten, dass nicht nur eine möglichst sichere, sondern gleichzeitig auch eine einfache elektronische Kommunikation zwischen Privatpersonen und Behörden stattfinden kann. Einfachheit bedeutet in diesem Zusammenhang auch ein überschaubares und dennoch zielführendes Regelwerk. Der vorliegende Entwurf kommt dieser Vorstellung schon sehr nahe, sollte in den Augen der Grünliberalen Luzern teilweise aber noch etwas ausgebaut werden (vgl. die folgenden Ausführungen).

 


II. Die Bestimmungen im Einzelnen
1. Gegenstand und Geltungsbereich (§ 1)

Sind Sie mit der Umschreibung des Geltungsbereichs, namentlich der Kompetenz der anderen Gemeinwesen als des Kantons, den elektronischen Verkehr im Sinn der Bestimmungen
des VRG zuzulassen, einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:

 

Der elektronische Verkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden soll innerhalb eines Kantons so einheitlich wie möglich ausgestaltet sein. Dies  vereinfacht den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur die elektronische Einreichung von Eingaben, sondern führt auch dazu, dass bei den Behörden weniger fehlerhafte Dokumente eingehen. Vor diesem Hintergrund begrüssen die Grünliberalen Luzern, dass die Verordnung zusätzlich zu den Verfahren vor dem Regierungsrat und den unteren Instanzen der kantonalen Veraltung auch für die Verfahren vor anderen Gemeinwesen und gewissen Instanzen privatrechtlicher Organisationen gilt, wenn diese den elektronischen Verkehr zulassen.

Im Sinne der Einheitlichkeit und Transparenz begrüssen die Grünliberalen Luzern denn auch, dass die vorliegende Verordnung auf sämtliche im Gesetz vorgesehenen Verfahren der Verwaltungsbehörden anwendbar ist und keine Ausnahmen vorsieht.

 


2. Zustellplattform für den elektronischen Verkehr (§ 2)
Sind Sie mit der Regelung über die Anerkennung von sicheren Zustellplattformen für den elektronischen Verkehr einverstanden?
☐ Ja
☒ Nein, nämlich:

 

§ 2 Abs. 2 des Entwurfs sieht die Möglichkeit vor, weitere als die bereits vom Bund anerkannten Plattformen einzusetzen. Die Grünliberalen Luzern begrüssen diesen Ansatz, zumal wir Innovation unterstützen. Gleichzeitig befinden wir uns in einem sensiblen Bereich, wo Datenschutz und Informationssicherheit höchste Priorität zukommen müssen.

Bisher hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erst zwei Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren definitiv anerkannt. Die bundesrechtlichen Hürden für die Anerkennung einer Plattform für die sichere Zustellung sind denn auch sehr hoch angesetzt (vgl. Art. 2 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]). Anders beim vorliegenden Entwurf. Die Voraussetzungen, wann zusätzliche Plattformen durch den Regierungsrat als Zustellplattformen anerkannt werden, finden sich nicht. In den Erläuterungen heisst es: «Bei der Zulassung sind in erster Linie technische Aspekte zu prüfen, weshalb die Verordnung keine Vorgaben für das Prüfverfahren und die Prüfkriterien nennt.»

Die Grünliberalen Luzern erachten es im Sinne der Transparenz für unabdingbar, dass zumindest die Prüfkriterien für die Zulassung als Zustellplattform in der Verordnung festgelegt sind. Die Kriterien sollen so ausgestaltet werden, dass sie einerseits den Voraussetzungen des Datenschutzes genügen, andererseits aber auch innovative Kantonslösungen ermöglichen.

 


3. Anerkannte elektronische Signaturen (§ 3)
Sind Sie mit der Regelung über anerkannte elektronische Signaturen, namentlich hinsichtlich der Umschreibung der Verwendung der qualifizierten elektronischen Signaturen und der geregelten elektronischen Siegel (ohne Unterschrift) bei Entscheiden und Mitteilungen der Behörden, einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:

 

Die Grünliberalen Luzern unterstützen die vorgesehenen Regelungen über die anerkannten elektronischen Signaturen. Wir erachten es als zielführend, dass die Bestimmungen den Behörden zwar Vorgaben für die verschiedenen Verwaltungsakte machen (Entscheid, Mitteilungen, Eingaben), ihnen teilweise aber auch eine einzelfallabhängige Flexibilität belassen (z.B. Abs. 3).

 


4. Ersatzformen (§ 4)
4.1 Sind Sie mit der Regelung über die Ersatzformen im elektronischen Verkehr einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:

 

Im Sinne einer einfachen und effizienten Behördenkommunikation befürworten die Grünliberalen Luzern die Möglichkeit, in gewissen Fällen von den anerkannten elektronischen Signaturen abweichen zu können. Selbst wenn § 26 Abs. 2 VRG auch dergestalt ausgelegt werden könnte, dass eine anerkannte elektronische Signatur der absendenden Person für die elektronische Übermittlung von Eingaben notwendig ist, unterstützen wir die gegenläufige Auslegung der Bestimmung. Dies umso mehr, als die in § 4 abschliessend genannten Ersatzformen kein Sicherheitsrisiko in sich bergen und die Botschaft B 122 bei der Schaffung von § 26 VRG explizit den Identifikationsnachweis als Ersatzform der Signatur genannt hat.


4.2 Haben Sie Bemerkungen zu den Erläuterungen (Vorbemerkungen zu den §§ 3 und 4 und Erläuterungen der beiden Paragraphen)?
☐ Ja
☒ Nein, nämlich:

 

Der elektronische Verkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden soll eine Vereinfachung darstellen. Vor diesem Hintergrund unterstützten die Grünliberalen Luzern die pragmatischen Ansätze in den Vorbemerkungen zu den §§ 3 und 4 sowie die damit einhergehenden Bestimmungen.

 


5. Eingaben in elektronischer Form (§§ 5–7)                                          Sind Sie mit diesen Bestimmungen zur Zustellplattform für die sichere Eingabe, zum Format der Eingabe, zur Fristwahrung und zur Prüfung der elektronischen Signatur durch die Behörde einverstanden?
☐ Ja
☒ Nein, nämlich:

 

In den Erläuterungen zu § 6 heisst es, dass der Begriff «Eingabe» in dieser Bestimmung wie in der ganzen Verordnung ein Oberbegriff darstelle, der auch allfällige Beilagen umfasse. Ein Rechtsvergleich zeigt, dass sowohl die entsprechenden Bundeserlasse (z.B. VeÜ-VwV oder VeÜ-ZSSV) als auch die meisten kantonalen Erlasse (z.B. Aargauer Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden [SAR 271.215] oder Thurgauer Übermittlungsverordnung [RB 170.15]) die Beilagen bei der Formatvorgabe explizit erwähnen – selbst wenn sie sonst ebenfalls den Überbegriff der Eingabe verwenden. Um Unklarheiten und Diskussionen in der Anwendung zu vermeiden, empfehlen die Grünliberalen Luzern in § 6 ebenfalls von «Eingaben einschliesslich Beilagen» zu sprechen. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Eingabe (Rechtsschrift) selbst zwar den Formatvorgaben entspricht, die Beilagen indessen nicht. Diese Anpassung drängt sich umso mehr auf, wenn man sich vor Augen führt, dass der aktuelle Verordnungsentwurf bei einer Einreichung einer Beilage im falschen Format in § 9 keine Nachfrist für die korrekte Einreichung vorsieht.

In § 6 des Entwurfs wird den Behörden ausserdem die Möglichkeit eingeräumt, ein anderes Dateiformat als PDF vorzugeben. Auf welche Weise dies vorgegeben werden soll, bleibt offen. Gemäss Erläuterungen könne die Bekanntgabe beispielsweise auf einer Webseite oder auf dem ausgewählten Online-Formular erfolgen. Die Grünliberalen Luzern sprechen sich gegen diese allgemein gehaltene Ausnahmebestimmung aus. Es braucht eine einfache elektronische Kommunikation zwischen Privatpersonen und Behörden. Eine solche ist nicht mehr gegeben, wenn bei jeder Eingabe im Vorfeld auf jeglichen Kanälen nach speziellen Formatvorgaben gesucht werden muss. Die Grünliberalen Luzern empfehlen der Einheitlichkeit und Transparenz halber das Datenformat PDF zu wählen oder gewisse Ausnahmen davon an einem einzigen in der Verordnung genannten Ort aufzuführen (z.B. Webseite des Justiz- und Sicherheitsdepartements). Insbesondere auch deshalb, weil hier die Einreichung im falschen Format gemäss aktuellem Entwurf wiederum nicht nachgebessert werden kann (§ 9).

Sollten diese Anpassungsvorschläge nicht umgesetzt werden, drängt sich ein Ausbau von § 9 des Entwurfs auf, um auch bei der Wahl eines falschen Formats der Eingabe oder deren Beilagen eine erneute Einreichung innert Nachfrist zu ermöglichen.

 


6. Nachfrist (§ 9)
In dieser Bestimmung wird die Mitteilungspflicht und die Nachfristansetzung durch die Behörde zur erneuten Einreichung (auf elektronischem Weg oder in Papierform) im Falle von technischen Schwierigkeiten geregelt. Absatz 3 konkretisiert § 26 Absatz 3 VRG zur Nachreichung in Papierform. Wird die erneute Eingabe in elektronischer oder Papierform nicht vorgenommen, tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein. Sind Sie mit dieser Bestimmung einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:

 

Die Grünliberalen Luzern begrüssen die vorgesehene Bestimmung zur Nachfristansetzung. Absenderinnen und Absender sollen die Möglichkeit haben, ihre Eingaben und Beilagen bei technischen Defekten erneut einzureichen. Sollte § 6 in der aktuellen Fassung beibehalten werden, drängt sich jedoch eine zusätzliche Nachfrist für die Einreichung im richtigen Dateiformat auf (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 5).

 

 

7. Zustimmung zur «elektronischen Eröffnung» von Entscheiden (§ 12)
Die Bestimmung regelt, wie das Einverständnis zu Zustellungen auf elektronischem Weg (§ 28 Abs. 4 VRG) erklärt werden kann. Sind Sie damit einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:

 

Die Grünliberalen Luzern befürworten die vorgesehene Regelung zur elektronischen Eröffnung von Entscheiden. § 12 Abs. 2 schafft die Möglichkeit, die Zustimmung für sämtliche Verfahren zu erteilen. Dies wird insbesondere für berufsmässige Rechtsvertreterinnen und -vertreter ein grosser Vorteil sein.

 


8. Zustellung von Entscheiden in elektronischer Form (§ 13)
Die Bestimmung regelt den Ablauf bei der Zustellung auf elektronischem Weg und enthält insbesondere eine Zustellfiktion (Abs. 4). Sind Sie damit einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:

 

Die geplante Bestimmung zur elektronischen Eröffnung von Entscheiden ist in den Augen der Grünliberalen Luzern elementar, zumal damit der für die Berechnung der Rechtsmittelfrist unabdingbare Zustellzeitpunkt definiert wird.

§ 14 sieht einen Haftungsausschluss der Behörde für vorübergehende Defekte der Zustellplattform vor und überwälzt damit das Risiko einer allfällig verspäteten Entscheidzustellung auf die Adressaten. Die Grünliberalen Luzern empfehlen in diesem Zusammenhang den Fall von grösseren technischen Unterbrüchen und eine damit zusammenhängende Fristwiederherstellung zu prüfen, zumal mit der Zustellung von Entscheiden in der Regel Rechtsmittelfristen einhergehen (ähnlich § 9 Abs. 3 der Zürcher Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen [LS 631.122]).

 


9. Haftung (§ 14)
Sind Sie mit dieser Bestimmung über den Haftungsausschluss einverstanden?
☒ Ja
☐ Nein, nämlich:  

 

Die Grünliberalen Luzern sind mit dem geplanten Haftungsausschluss einverstanden.

 


III. Verschiedenes
Haben Sie weitere Bemerkungen?

☒ Ja, nämlich:
☐ Nein

 

Unsere Gesellschaft befindet sich in einem digitalen Wandel, den die Grünliberalen Luzern grundsätzlich unterstützen und als Chance für Effizienzsteigerungen ansehen. Es ist an der Zeit, den elektronischen Verkehr mit den Verwaltungsbehörden auch im Kanton Luzern voranzutreiben und einheitliche Vorgaben aufzustellen. Vor diesem Hintergrund begrüssen die Grünliberalen Luzern die Schaffung der vorliegenden Verordnung über den elektronischen Verkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Gleichzeitig möchten wir bei dieser Gelegenheit aber auch darauf hinweisen, dass der elektronische Geschäftsverkehr in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht derzeit unbefriedigend gelöst ist. Gemäss § 48 Abs. 1bis VRG kann eine Behörde Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme freigeben oder zustellen, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Leider zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass die Behörden dem Wunsch einer Partei nach elektronischer Akteneinsicht nur selten nachkommen. Es wäre wünschenswert, wenn dem Kantonsrat bei nächster Gelegenheit eine Änderung von § 48 Abs. 1bis VRG dergestalt unterbreitet würde, als dass die Behörde eine elektronische Akteneinsicht gewähren muss, wenn eine Partei dies verlangt. Da die meisten Dokumente ohnehin bereits in elektronischer Form vorliegen, könnten die Parteien mittels elektronischer Akteneinsicht auf das erneute Einscannen von Dokumenten verzichten, was insbesondere bei umfassenderen Verfahren eine grosse Zeitersparnis bringen würde.

 

Wir danken für die gebührende Berücksichtigung der eingebrachten Anliegen.