Unsere dezidierte Ablehnung begründen wir wie folgt:
1. Vorlage mit hohen Kostenfolgen und negativen Auswirkungen auf alle Standorte
Eine feste Regel im Gesetz, die vorschreibt, was für Leistungen an den verschiedenen Standorten erbracht werden müssen, macht es unmöglich, die Leistung bedarfsorientiert auszurichten. Das führt dazu, dass die Ressourcen nicht optimal verteilt werden, was zu zusätzlichen Kosten für den Kanton und letztlich für die Steuerzahlenden führt. Die GLP findet dies besonders problematisch, da die Gesundheitskosten bereits hoch sind und weiter steigen. Das Spitalangebot flächendeckend für unbestimmte Zukunft so breit und umfassend im Gesetz zu definieren, ist wie Öl ins Feuer der Kostensteigerung zu giessen. Es würde uns ausserordentlich erstaunen, wenn die bürgerlichen Parteien hierzu Hand zu bieten. Die Konsequenzen der Fehlallokation der Ressourcen durch diese Gesetzesrevision werden nicht nur am Standort Wolhusen zu spüren sein, sondern die gesamte Versorgungssituation im Kanton, an allen Standorten betreffen.
2. Aktuelles Spitalgesetz genügt: Regierung und Unternehmen brauchen den Spielraum für die bedarfsorientierte Versorgungsplanung
Die GLP LU ist überzeugt, dass das bestehende Gesetz ausreicht, um eine optimale Versorgung im gesamten Kanton Luzern sicherzustellen. Das Spitalgesetz muss in unserem Verständnis den Rahmen vorgeben, in dem diese Gesundheitsversorgung bestehen und sich entfalten kann. Die Standorte Sursee, Wolhusen und Luzern sind unumstritten und bereits heute im Gesetz verankert. Im Gesetz weiter zu detaillieren, welche Leistungen an welchem Standorten angeboten werden müssen, ist kontraproduktiv. Diese Frage muss im Rahmen der Spitalversorgungsplanung von der Regierung zusammen mit den Leistungserbringern vorgeschlagen werden. Das hat bisher sehr gut funktioniert. Mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen hat sich Luzern schweizweit zu einem Vorzeigemodell entwickelt. Der Regierung und den Unternehmen diese Instrumente aus der Hand zu nehmen, ist in unseren Augen unverantwortlich.
3. Gesundheitsversorgung muss bedarfs- und qualitätsorientiert sein
Im Vernehmlassungsentwurf werden die Grund- und die Notfallversorgung sowie allgemeingültige Kriterien für die Spitalplanung detailliert definiert. Das bedeutet, dass Listenspitäler an bestimmten Orten festgelegte Leistungen erbringen müssen, auch wenn die Leute vor Ort das vielleicht gar nicht brauchen oder diese Leistungen in Zukunft auf eine andere Art (z.B. ambulant, zu Hause) oder nicht in genügender Qualität (z.B. Fallzahl) durchgeführt werden könnte. Das ist problematisch aus Sicht einer qualitativ guten und wirtschaftlichen Gesundheitsversorgung. Deshalb lehnt die GLP diese Detailregulierung in §4 Abs.2 d dezidiert ab. Wir sind überzeugt: eine gute Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung im Kanton Luzern erreichen wir nicht, indem wir den Status quo im Gesetz festschreiben. Im Gegenteil. Die medizinische Versorgung wird immer integrierter, ambulanter und näher bei den Patienten und Patientinnen. Stationäre Strukturen werden spezialisierter, personalisierter und müssen deshalb zentralisierter erbracht werden. Eine Gesundheitsversorgung, bei der alle Spitäler alles machen, ist aus Sicht der GLP LU aus Qualitäts- und Kostensicht nicht vertretbar. Was wir brauchen, ist eine niederschwellig für alle zugängliche, vornehmlich ambulante Versorgung auf dem Land und damit eine Stärkung ambulanter Grundversorgungsnetzwerke und Hausarztpraxen sowie Rettungskräfte.
LU-2023_12_02_Brief-Vernehmlassungsantwort-Spitalgesetz_def.pdf
LU-2023_12_02_Vernehmlassungsfragebogen_Einzelinitiativen_def.pdf