Vernehmlassungsantworten und Stellungahmen

Montag, 15. Mai 2023

Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2025)

Die vom Finanzdepartement vorgeschlagenen Änderungen im kantonalen Steuergesetz (Teilrevision 2025) verfolgt mehrere Ziele. Zum einen die steuerliche Entlastung von Personen mit tiefen Einkommen sowie der Familien mit Kindern. Daneben sollen Vorsorgeleistungen in Kapitalform tiefer besteuert werden und die Attraktivität des Kantons Luzern soll für Unternehmen gestärkt werden. Die Grünliberalen des Kantons Luzern stehen den geplanten Anpassungen im kantonalen Steuergesetz grundsätzlich positiv gegenüber. In einigen Punkten werden jedoch Präzisierungen und Korrekturen gefordert, damit die Reform sowohl für den Kanton wie auch für die Gemeinden tragbar bleibt.

Der Vernehmlassungsentwurf vom November 2022 enthält im Wesentlichen folgende Eckpunkte:

  1. Neuer degressiver Sozialabzug für tiefe Einkommen
  2. Vereinfachung und Erhöhung des Kinderabzugs auf neu 10'000 Franken; bei Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort wie bisher 12'800 Franken (nach Ausgleich der kalten Progression auf die Steuerperiode 2023),
  3. Erhöhung des Abzugs für die Drittbetreuung von Kindern von bisher 6000 Franken (nach Ausgleich der kalten Progression auf die Steuerperiode 2023) auf neu 25'000 Franken,
  4. neuer zivilstandsunabhängiger Tarif für Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge,
  5. Einführung einer festen Kapitalsteuer von 0,01 Promille für das gesamte steuerbare Eigenkapital
  6. Patentbox mit einer Entlastung von neu 90 Prozent (bisher 10 Prozent)
  7. optional zusätzlicher Abzug von 50 Prozent des Aufwands für Forschung und Entwicklung
  8. kantonale nichtfiskalische Standortmassnahmen im Zusammenhang mit der Einführung der OECD-Mindestbesteuerung

 

Im Bereich der natürlichen Personen ist der neue degressive Sozialabzug eine zentrale sozialpolitische Massnahme. Diese entlastet gezielt Steuerpflichtige mit tieferen Einkommen und verhindert Fehlanreize im Zusammenspiel mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Der Handlungsdruck zur Entlastung der Haushalte, welche in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben, ist im Kanton Luzern unbestritten. Die Belastung ist im Vergleich zu anderen Kantonen zu hoch.

Ebenfalls sind die vorgesehenen Entlastungen im Bereich des Mittelstands und der Familien im zu begrüssen. Kinderabzüge sind damit zu begründen, dass sich das verfügbare Einkommen von Familien aufgrund der Ausgaben für die Kinder reduziert. Die vorgeschlagene Erhöhung des Kinderabzugs geht jedoch zu weit und die Steuerausfälle sind zu hoch. Der Kanton Luzern würde damit auf einen Schlag einer der höchsten Kinderabzüge in der Schweiz anbieten. Das Problem von generellen Steuerabzügen kommt auch hier zum Tragen: Der Abzug funktioniert nach dem Giesskannenprinzip. Aufgrund der Steuerprogression profitieren in erster Linie und überproportional Personen mit sehr hohen Einkommen. Eine Erhöhung in geringerem Umfang, z.B. auf CHF 8’000 würde die GLP begrüssen. Aus der Sicht der GLP sind weiter nicht-steuerliche Massnahmen zur Entlastung der Familien zu priorisieren, wobei Familien in gleichem Masse profitieren - unabhängig vom Einkommen (z.B. durch Erhöhung der Kinderzulagen).

 

Erfreulich ist die geplante Erhöhung des Kinderdrittbetreuungskostenabzugs. Die Erhöhung des Abzugs leistet einen Betrag zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es handelt sich um eine gezielte Massnahme zur Förderung Erwerbsquote (insbesondere bei Frauen) und schafft bessere Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zur Steigerung der Erwerbstätigkeit von beiden Elternteilen fordert die GLP zudem noch weitergehende Massnahmen. Neben den höheren Steuerabzügen müssen zwingend auch die Kinderdrittbetreuungskosten gesenkt werden (beispielsweise über eine stärkere Beteiligung der öffentlichen Hand in Form von Betreuungsgutscheinen).

 

Eine Reduktion des Tarifs für Kapitalleistungen aus Vorsorge ist sinnvoll, da dieser im Kanton Luzern im Vergleich zu den Zentralschweizer Kantonen zu hoch ist. Die GLP schätzt die mit dem tieferen Tarif für die Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge verbundenen Steuerausfälle jedoch als zu hoch ein und begrüsst eine moderate Reduktion. Daneben ist die Entlastung im Bereich der hohen Einkommen zu verringern.

 

Mit der OECD-Mindeststeuer und der geplanten Einführung der einer Ergänzungssteuer verändert sich die Steuerlandschaft in der Schweiz und im Kanton Luzern zwangsläufig. Zwar profitiert der Kanton Luzern in einer ersten Phase von geschätzten Mehreinnahmen von CHF 55 Mio. aus der Einführung der OECD-Mindestbesteuerung. Dies geht jedoch zu Lasten der Standortattraktivität des Kantons. Der Kanton Luzern ist gut beraten, seine Steuerstrategie an die neuen Realitäten anzupassen, um seine Standortattraktivität zu erhalten. Andernfalls droht er, insbesondere im Vergleich zu den umliegenden Zentralschweizer Kantone abgehängt zu werden.

 

Die vorgeschlagene Teilrevision nimmt diese Entwicklungen auf. Die vorgeschlagenen Massnahmen führen zu einer Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts. Positiv: Von den Massnahmen können nicht nur internationale Grossunternehmen profitieren, welche von der Mindeststeuer betroffen sind, sondern sämtliche Unternehmen im Kanton Luzern. Die Reduktion der Kapitalsteuer stellt insbesondere für Unternehmen mit einer gesunden Kapitalbasis eine wichtige Entlastung dar. Die Reduktion der Kapitalsteuer ist eine Massnahme, welche der Kanton Luzern im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) versäumt hat umzusetzen. Die Korrektur dieses Versäumnisses ist korrekt und wichtig.

 

Von der Patentbox und dem Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung profitieren innovative Unternehmen. Insbesondere die Patentbox erachten wir als gezieltes Instrument, wodurch Innovation und qualifizierte Arbeitsplätze im Kanton Luzern gefördert werden. Bereits verfügen 16 der 26 Kantone über eine Patentbox-Entlastung von 90%, darunter sämtliche Kantone der Zentralschweiz mit Ausnahme des Kantons Uri, welcher eine Patentbox-Entlastung von 30% gewährt.

 

Was die prognostizierten Mindereinnahmen für Kanton und Gemeinden betrifft, besteht eine erhebliche Unsicherheit in den Schätzungen. Es ist jedoch absehbar, dass die Teilrevision des Steuergesetzes insbesondere für die Gemeinden eine grosse Belastung darstellen wird. Daher ist es wichtig, die Massnahmen mit Bedacht umzusetzen, um zu vermeiden, dass die Gemeinden gezwungen werden, ihre Steuersätze anzuheben. Es muss darauf geachtet werden, dass die Massnahmen für die Gemeinden finanziell tragbar bleiben. Ein möglicher Ansatz wäre eine 50:50 Aufteilung des Mehrertrags aus der OECD-Ergänzungssteuer zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Die geplante Kompensation der Gemeinden ist in der Tendenz zu tief angesetzt.

 

Das Budget des Kantons Luzern weist für die kommenden Jahre ein erhebliches Defizit aus. Die Teilrevision wird ein zusätzliches Loch in die Staatskasse des Kantons reissen. Trotzdem erachtet die GLP die Umsetzung der Massnahmen als notwendig und als Chance, um die finanzielle Situation langfristig zu verbessern. Es ist wichtig, dass sowhol die Massnahmen im Rahmen der Revision als auch etwaige Sparmassnahmen im Kanton zur Einhaltung des Budgets sorgfältig abgewogen werden.