Vernehmlassungsantworten und Stellungahmen

Samstag, 20. März 2021

Vernehmlassungsverfahren zu Änderungen des Beurkundungsgesetzes und der Verordnung des Kantonsgerichtes über die Beurkundungsgebühren

Die Grünliberale Partei des Kantons Luzern bedankt sich für die Einladung zur «Vernehmlassungsverfahren zu Änderungen des Beurkundungsgesetzes und der Verordnung des Kantonsgerichtes über die Beurkundungsgebühren».

I.     Beurkundungsgesetz

1.    Wohnsitzpflicht der Notarinnen und Notare

(§ 5 Abs. 2d BeurkG-Entwurf; Erläuterungen Kap. 8.2)

Gemäss geltendem Recht ist eine der Voraussetzungen, um von der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen als Notar oder Notarin ernannt zu werden, dass der Bewerber oder die Bewerberin Wohnsitz im Kanton Luzern hat. Neu ist vorgehen, den persönlichen Wohnsitz in der Schweiz als Erfordernis genügen zu lassen. Die Voraussetzung zur Führung eines Anwaltsbüros im Kanton Luzern oder der Anstellung in einem solchem und die Voraussetzung des Gemeindeschreiberamtes bleiben unverändert (§ 5 Abs. 1 BeurkG).

Sind Sie mit der Wohnsitzpflicht Schweiz einverstanden?

☒ Ja

☐ Nein, nämlich:

2.    Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde

(§ 53 Abs. 1bis OG-Entwurf; Erläuterungen Kap. 8.3)

Mit dieser Bestimmung erhält der Präsident der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen die Kompetenz, in Einzelbesetzung bei Streitigkeiten über Vergütungen bis zum Wert von 20’000 Franken zu entscheiden. Bei streitigen Beträgen über diesem Wert kommt wie bisher die fünfköpfige Aufsichtsbehörde zum Urteil.

Sind Sie damit einverstanden?

☒ Ja

☐ Nein, nämlich:

II.    Beurkundungsgesetz und Verordnung über die Beurkundungsgebühren
(Notariatsgebühren)

3.    Gegenstand der Gebühr

(§ 52a BeurkG-Entwurf)

Diese Bestimmung führt den Gegenstand der Gebühr neu im Gesetz an: Vorbereitungsarbeiten, Beurkundungsakt, Anmeldung eintragungsbedürftiger Geschäfte (Abs. 1). Welche Vorbereitungs- und Folgearbeiten nicht in der Gebühr enthalten sind, regelt das Kantonsgericht durch Verordnung (Abs. 2).

Sind Sie damit einverstanden?

☒ Ja

☐ Nein, nämlich:

4.    Bemessungsarten von Notariatsgebühren

(§ 52b Abs. 1 BeurkG-Entwurf; vgl. Kap. 5 und 7)

Absatz 1 führt die drei Bemessungsarten der Notariatsgebühren an: nach festen Ansätzen, nach gestaffeltem Promilletarif, nach Gebührenrahmen.

Sind Sie mit diesen Gebührenarten grundsätzlich einverstanden?

☒ Ja

☐ Nein, nämlich:

5.    Bemessung der Notariatsgebühren

(§ 52 Abs. 2–4 BeurkG-Entwurf)

    1. Absätze 2–4 teilen die Gebührenarten den Geschäftsarten zu: Die Gebühr für Beglaubigungen richtet sich nach festen Ansätzen, die Gebühr für Beurkundungen mit Geschäftswert nach gestaffelten Promilletarifen. Für alle übrigen Verrichtungen gelten Rahmentarife mit Mindest- und Höchstgebühr. Innerhalb des Rahmens gilt der gebotene Zeitaufwand.

Sind Sie damit einverstanden?

☒ Ja

☐ Nein, nämlich:
 

    1. Für die weitere Festlegung der gestaffelten Promilletarife durch Verordnung sieht Absatz 3 Höchstwerte von 3 beziehungsweise 2 Promille (Pfandrechte) vor und einen Maximalgeschäftswert (10 Mio. Franken).

Sind Sie damit einverstanden?

☐ Ja

☒ Nein, nämlich: Grundsätzlich ist die Begrenzung der gestaffelten Promilletarife nach oben gerechtfertigt (vgl. Ziff. 8). Verglichen mit den Kantonen AG, (BE) und BS - welche ebenfalls das freiberufliche Notariat kennen - sind die Gebühren in Luzern jedoch grundsätzlich im unteren Bereich bzw. sogar (deutlich) am günstigsten. Es wäre deshalb (mit Blick in die Zukunft) wünschenswert, die Promillewerte anzupassen und / oder den Maximalgeschäftswert etwas zu erhöhen.

6.    Gebührenrahmen

(§ 2 BeurkGebV-Entwurf)

In dieser Bestimmung wird § 52b Absatz 4 des Gesetzesentwurfs hinsichtlich des Kriteriums des gebotenen Zeitaufwands insofern konkretisiert, als analog der Vergütungsansätze des Luzerner Anwaltsverbands ein Stundenansatz von 180 bis 300 Franken aufgenommen wird.

Sind Sie damit einverstanden?

☐ Ja

☒ Nein, nämlich: Grundsätzlich ist es sicher sinnvoll, die Vergütungsansätze des Luzerner Anwaltsverbandes analog anzuwenden. Allerdings können auch Gemeindeschreiber als Notare tätig sein, womit es fraglich ist, ob die Vergütungsansätze auf für diese angemessen (oder doch eher hoch) sind. Andererseits soll nicht die Verordnung bald wieder geändert werden, nur weil sich die Obergrenze des Tarifs zukünftig als zu tief erweist (d.h. wenn der Anwaltsverband seine Vergütungsansätze nach oben anpassen würde. Bereits heute gibt es wohl kaum mehr Anwälte im Raum Luzern, welche mit einem Stundenansatz von "nur" Fr. 180.00 rechnen; tatsächlich wird momentan meist mit einem Stundenansatz von Fr. 230.00 - 280.00 gerechnet). Der Rahmen der Vergütungsansätze sollte sowohl nach unten als auch nach oben etwas erweitert werden.

7.    Gebührenherabsetzung in besonderen Fällen

(§ 5 Abs. 2 BeurkGebV-Entwurf; vgl. auch Kap. 5.3)

In dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens geregelt. Neu wird in Absatz 2 vorgesehen, dass bei Rahmengebühren, insbesondere wenn im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche gleichartige Rechtsgeschäfte zu beurkunden sind (z.B. Dienstbarkeiten), die Mindestgebühr unterschritten werden darf.

Sind Sie damit einverstanden?

☒ Ja

☐ Nein, nämlich:

8.    Staffeltarife mit Maximalgebühr

(§§ 21, 24 und 29 sowie §§ 37 und 42 BeurkGebV-Entwurf; vgl. auch Kap. 5 und 7)

Bei der Errichtung eines Vertrages auf Übertragung von Grundeigentum, bei der Begründung von Stockwerkeigentum, bei der Errichtung eines Grundpfandes und bei Gründung von Unternehmen wie AG oder GmbH sollen die gestaffelten Promilletarife nach oben begrenzt werden.

Sind Sie damit einverstanden?

☒ Ja

☐ Nein, nämlich:

9.    Weitere Bemerkungen zu den Gebühren, insbesondere zu

  • § 11 Absatz 1 BeurkGebV (Beglaubigung einer Unterschrift),
  • § 19 BeurkGebV (Rahmentarif nach gebotenem Zeitaufwand bei letztwilligen Verfügungen und beim Erbvertrag).

Bemerkungen:

  • Zu § 11 Abs. 1 BeurkGebV grundsätzlich keine Bemerkung, allerdings ist in diesem Zusammenhang unklar, weshalb § 2 Abs. 1 BeurkGebV aufgehoben werden soll. Die bisher dort erwähnten "festen Ansätze" werden neu bei der Bestimmung zur Bemessung in der Verordnung nicht mehr erwähnt, obwohl sich die Gebühr bei Beglaubigungen (vgl. §§ 11 ff. BeurkGebV) danach richtet.
  • Zu § 19 BeurkGebV: Änderung wird begrüsst.